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AGB

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1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Erlebnisreich-Besi (Reiseveranstalter) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, sofern diese dem Kunden vorliegen.

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) sind von Erlebnisreich-Besi nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Erlebnisreich-Besi hinausgehen oder im Widerspruch zur Reisebeschreibung stehen.

1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Erlebnisreich-Besi herausgegeben werden, sind für Erlebnisreich-Besi nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Erlebnisreich-Besi gemacht wurden.

1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Es wird empfohlen die Buchung schriftlich zu tätigen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt Erlebnisreich-Besi den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.

1.5 Nimmt der Kunde die Buchung für andere Mitreisende vor, haftet er als Gruppenverantwortlicher für seine eigenen Vertragsverpflichtungen und daneben für die Verpflichtungen der mitangemeldeten Reisenden, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von Erlebnisreich-Besi zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Erlebnisreich-Besi dem Kunden eine schriftliche Bestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.7 Der Reisevertrag zwischen dem abschließenden Kunden und Erlebnisreich-Besi hat den Inhalt der Buchungsbestätigung. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Erlebnisreich-Besi vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Bezahlung

2.1 Erlebnisreich-Besi und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig

2.2 Die Restzahlung wird bei Antritt der Reise fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und hat am Ort der Reiseerbringung in bar oder per EC- Kartenbuchung zu erfolgen. Nach vorheriger Absprache ist in Einzelfällen eine Zahlung auf Rechnung möglich.

2.3 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden 75,00 € nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Erlebnisreich-Besi berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu belasten.

3. Leistungsänderungen

3.1 Erlebnisreich-Besi bietet die Reiseleistung bei jedem Wetter an, auch bei ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen sowie bei Niederschlägen und empfiehl wetterangepasste Kleidung zu tragen.

3.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von Erlebnisreich-Besi nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.4 Erlebnisreich-Besi verpflichtet sich, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.5 in Befahren der Donau bei Überschreiten des Maximalpegelstandes (Hochwasser) oder Unterschreiten des Mindestpegelstandes (Niedrigwasser) ist aufgrund der Allgemeinverfügung zum Gemeingebrauch der Donau nicht zulässig. Im Zeitpunkt der Über- oder Unterschreitung des vorgeschriebenen Pegelstandes des Flusses besteht für Erlebnisreich-Besi keine Verpflichtung zur Ausführung der Kanutouren. Dies kann erhebliche Änderungen der Reiseleistung zur Folge haben.

3.6 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Erlebnisreich-Besi in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Erlebnisreich-Besi über die Änderung der Reiseleistung gegenüber Erlebnisreich-Besi geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.

Der Rücktritt ist gegenüber Erlebnisreich-Besi zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt eines Mitreisenden ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Erlebnisreich-Besi maßgeblich und kann von dem Gruppenverantwortlichen oder dem Mitreisenden selbst vorgenommen werden.

4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Erlebnisreich-Besi den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Erlebnisreich-Besi, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3 Erlebnisreich-Besi hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunkt des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich möglich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

a) bis zum 30. Tag vor dem Reisebeginn 20% des Reisepreises

b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises

c) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises

d) vom 14. bis 08. tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises

e) vom 07. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

f) bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Erlebnisreich-Besi nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5 Erlebnisreich-Besi behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.

5. Umbuchungen

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt ein Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Erlebnisreich-Besi wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Kündigung durch den Reiseveranstalter aus verhaltensbedingten Gründen

7.1 Erlebnisreich-Besi kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung durch Erlebnisreich-Besi oder einen hierzu befugten Mitarbeiter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2 Eine solche nachhaltige Störung liegt insbesondere in den Verstößen gegen die in Ziffer 8.2 (b-c) beschriebenen besonderen Obliegenheiten nach erfolgter Abmahnung vor, wenn der Verstoßende dieses Verhalten zu vertreten hat.

7.3 Kündigt Erlebnisreich-Besi, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen. Erlebnisreich-Besi muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Obliegenheiten des Kunden und der Mitreisenden

8.1 Allgemeine Obliegenheiten

a) Mängelanzeige

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.

Der Kunde ist verpflichtet Mängel bei der Reiseleitung vor Ort und soweit nicht vorhanden, bei Erlebnisreich-Besi direkt unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Kunde die Anzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

Die Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt Ansprüche des Kunden im Namen von Erlebnisreich-Besi anzuerkennen.

b) Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, Erlebnisreich-Besi erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Erlebnisreich-Besi zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Erlebnisreich-Besi verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, Erlebnisreich-Besi erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

c) Reiseunterlagen

Der Kunde hat Erlebnisreich-Besi zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

d) Schadensminderungspflicht

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er Erlebnisreich-Besi auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

8.2 Besondere Obliegenheiten

a) Beachtung der Befahrzeiten der Donau

Bei Kanutouren und sonstigen durch das Erlebnisreich-Besi angebotenen Bootsfahrten hat der Kunde am Tag der Reiseleistung bis spätestens 13 Uhr am Ort der Reiseleistung bei Erlebnisreich-Besi zu erscheinen und die Reise anzutreten.

Auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat der Ausstieg aus dem Gewässer bis spätestens 17.30 Uhr zu erfolgen. Der Ausstieg darf nur an dem vorgegebenen Ausstieg erfolgen.

Sofern der Kunde den vereinbarten Ausstieg nicht bis längstens 17.30 Uhr erreicht, hat er unverzüglich Erlebnisreich-Besi anzurufen und die Weisung einzuholen, ob er die Fahrt bis zur vereinbarten Ausstiegsstelle fortzusetzen hat bzw. ob ein Ausstieg an einer nicht gestatteten Stelle zu erfolgen hat. Erfolgt der Ausstieg an einer anderen als der vereinbarten Stelle und hat der Kunde dies zu vertreten, so berechnet Erlebnisreich-Besi für die Auswasserung und Abholung an dieser Stelle pro Boot einen Betrag in Höhe von € 26,00. Dem Kunden ist es gestattet, Erlebnisreich-Besi nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Erlebnisreich-Besi behält sich vor, weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

b) Schwimmwestenpflicht/ Alkoholverbot

Der Kunde und die Gruppenteilnehmer haben auf dem Wasser zu jeder Zeit eine Schwimmweste am Körper zu tragen.

Der Kunde und die Gruppenteilnehmer dürfen nicht in alkoholisiertem Zustand fahren. Für die Befahrung der Gewässer gelten die gleichen Promillegrenzen, wie im Straßenverkehr.

c) Hausordnung/ Anweisungen befolgen.

Der Kunde und die Gruppenteilnehmer haben den Anweisungen der Reiseleitung, der Mitarbeiter von Erlebnisreich-Besi, des Natruparkrangers und der Beauftragten des Landratsamtes Sigmaringen, Folge zu leisten und sich an die Hausordnung zu halten.

d) Befahrungsschein.

Der von Erlebnisreich-Besi übergebene Befahrungsschein für die Donau ist für die gesamte Befahrungszeit bei sich zu führen und bei Aufforderung vorzuweisen.

e) Zur Verfügung gestelltes Material

Der Kunde hat sorgsam mit dem ihm zur Verfügung gestellten Material umzugehen. Verschuldet der Kunde den Verlust des Materials, so berechnet Erlebnisreich-Besi für eine verloren gegangene Schwimmweste € 26,00 pro Stück, für ein Paddel € 26,00 pro Stück sowie für eine Stautonne € 10,00 pro Stück. Dem Kunden bleibt es unbenommen, Erlebnisreich-Besi nachzuweisen, dass diesen überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale. Dasselbe gilt für beschädigtes Material.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von Erlebnisreich-Besi für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit Erlebnisreich-Besi für einen dem Kunden oder dem Mitreisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Die deliktische Haftung von Erlebnisreich-Besi für Sachschäden die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.

9.3 Erlebnisreich-Besi haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, Ausflüge, Sportveranstaltungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Erlebnisreich-Besi sind.

9.4 Erlebnisreich-Besi haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Erlebnisreich-Besi erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen den Kunden und Erlebnisreich-Besi Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Erlebnisreich-Besi die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

copyright Rae Wagner · Dieterich · Maier-Ring, Ravensburg
Stand 29.09.2011